CSU Bad Aibling und CSU Willing
CSU-Stadtratsfraktion Bad Aibling

Transparenz der Entscheidungsprozesse innerhalb der Gemeinde

Ausarbeitung einer Satzung (Informationsfreiheitssatzung) für mehr Transparenz der Entscheidungsprozesse innerhalb der Gemeinde Bad Aibling und für mehr Kontrolle der Verwaltung seitens des Bürgers.
Über die Erfahrungen soll nach zwei Jahren berichtet und dann neu beschlossen werden. Als Beispiel wird die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau beigelegt.

Begründung zum Antrag Informationsfreiheitssatzung

Die Behörden sollen in ihrer Arbeit transparenter werden und ein
umfassendes Akten-und Dateneinsichtsrecht der Bürger nach dem Muster des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und anderer Bundesländer einführen. Ausnahmen vom Akteneinsichtsrecht dürfen demnach nur zum Schutz der Rechte anderer Bürger oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zugelassen werden und die Verweigerung der Akteneinsicht muss gerichtlich überprüfbar sein.

Eine unverzichtbare Voraussetzung für bürgerschaftliches Engagement und für Partnerschaft ist der Wille zur Transparenz, Transparenz aller Sachverhalte und Entscheidungsprozesse sowohl auf politischer Ebene wie insbesondere auch in der Verwaltung. Die Bereitschaft zur Transparenz führt in der Konsequenz zum Verzicht auf Herrschaftswissen, mit dem man manche Planungen
durchsetzen kann, die bei mehr Transparenz nicht mehr so ohne weiteres realisierbar sein mögen. Dies setzt aber Strukturen voraus, mit denen diese Transparenz ermöglicht wird.

Als Gegenargumente könnte Folgendes angeführt werden:

Der Bürger hat kein Interesse daran, es gibt keinen Bedarf.
Zu viel Bürokratie, die Verwaltung geht in die Knie.

Fakt ist, dass nach den Erfahrungen des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz durchaus Interesse da ist.
Auch das Bundsinnenministerium nennt Zahlen, aus denen hervorgeht, dass
es im ersten Jahr des Informationsfreiheitsgesetzes insgesamt 2.278 Anträge auf Akteneinsicht gab, von denen 1.379 ganz oder teilweise bewilligt wurden.
Das Interesse auch in den Bundesländern mit entsprechender Rechtslage ist vorhanden, aber maßstäblich. Es hat in keinem einzigen Fall zu Stellenmehrungen geführt.

Nicht anders wird es auch in Bad Aibling sein. Außerdem bitte ich zu berücksichtigen, dass Bürgerrechte nicht nach dem quantitativen Gewicht der Nachfrage beurteilt werden sollten.

Akteneinsichtsrechte gibt es bereits.

Das ist richtig. Allerdings setzt Art. 29 BayVwVfG voraus ein rechtliches Interesse als Verfahrensbeteiligter. Politische Interessen und Interesse an Mitwirkung genügt nicht.

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist bereichsspezifisch und gewährt nur für Umweltinformationen Informationsrechte.

Daher: die vorgelegte Satzung schließt die bestehenden Informationslücken solange es noch kein entsprechendes Landesgesetz gibt.

Datenschutzbedenken, Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen, Geheimschutz.

Hierzu ist in der Satzung Vorsorge getroffen. Der Schutz persönlicher Daten von Bürgern ist ebenso zu 100 % gewährleistet wie der Schutz gesetzlich geheimhaltungsbedürftiger Daten und der Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen.

Bleibt das Argument „des hamma no nia so g´macht!

Das freilich ist ein in Bayern sehr gewichtiges Argument, allerdings eines ohne besondere Überzeugungskraft.

Für eine wohlwollende Beurteilung des Antrags und positive Verbescheidung bedankt sich der Antragsteller im Voraus.

Mit freundliche Grüßen,

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Otto Steffl

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